Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum bezeichnet Teile einer Immobilie oder eines Grundstücks, die von mehreren Eigentümern gemeinsam genutzt werden. In Deutschland ist das Gemeinschaftseigentum gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.

Zum Gemeinschaftseigentum zählen beispielsweise das Treppenhaus, der Aufzug, das Dach und die Fassade eines Mehrfamilienhauses. Auch Grünflächen, Wege und Parkplätze auf einem gemeinsamen Grundstück gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Die Instandhaltung, Pflege und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt allen Eigentümern gemeinsam. Hierfür wird eine Eigentümergemeinschaft gebildet, die über einen Verwalter oder einen Verwaltungsbeirat die notwendigen Maßnahmen plant und durchführt.

Eigentümer haben in der Regel nur begrenzte Nutzungsmöglichkeiten am Gemeinschaftseigentum. So dürfen sie beispielsweise das Treppenhaus nicht als Lagerraum nutzen oder ihre Pflanzen auf dem Dach aufstellen. Änderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen einer Zustimmung aller Eigentümer.

Das Gemeinschaftseigentum ist bei einer Eigentumswohnung in der Teilungserklärung genau beschrieben. Auch bei einem Haus mit mehreren Eigentümern wird das Gemeinschaftseigentum im Grundbuch eingetragen.

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